AGB zum Einkauf von Dienstleistungen für die provativ GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Dienstleistungen für die provativ GmbH, Robert-Bosch-Str. 7, 64293 Darmstadt (Stand 04.02.2021)

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

(2) Insbesondere gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Dienstleistungen durch die Auftraggeberin (provativ GmbH) gegenüber Auftragnehmern. Die konkreten Parameter der jeweiligen Beauftragung wie beispielsweise der zeitliche Umfang, Ort und Art der Durchführung sowie die Vergütung werden mittels einer vom Auftraggeber aufgegebenen und vom Auftragnehmer bestätigten Bestellung vereinbart. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

§ 2 Erbringung der Leistung und Dokumentation
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftrag eigenverantwortlich, vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Die für den jeweiligen Auftrag geforderten fachlichen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen müssen zuvor in geeigneter Form vom Auftragnehmer nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter.

(2) Kann der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin nicht einhalten bzw. treten sonstige Probleme auf, so hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren.

(3) Sämtliche Investitionen, die nötig sind um den Auftrag durchzuführen (Mitarbeiter, Hardware, Software, etc.) wird der Auftragnehmer selbst auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Mitarbeiter und Arbeitsmittel einsetzen.

(4) In seiner zeitlichen Disposition, insbesondere in der Gestaltung seiner Arbeitszeit, ist der Auftragnehmer grundsätzlich frei. Er hat jedoch den ihm im Rahmen des Auftrags obliegenden Aufgaben den gebührenden Rang einzuräumen und den Belangen des Auftraggebers und den Gegebenheiten des Kunden des Auftraggebers soweit wie möglich Rechnung zu tragen.

(5) Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Statusberichte zu erstellen.

(6) Der Auftragnehmer dokumentiert seine Projekttätigkeiten entsprechend seiner Aufgabe im Projekt und überlässt dem Auftraggeber oder dessen Kunden nach Beendigung seiner Tätigkeit diese Dokumentation in schriftlicher und elektronischer Form. Die Dokumentation muss den allgemeinen Richtlinien und Vorgaben des Auftraggebers oder dessen Kunden entsprechen. Die allgemeinen Richtlinien und Vorgaben sind dem Auftragnehmer rechtzeitig auftraggeber-/kundenseitig bekannt zu geben.

(7) Sofern vom Kunden des Auftraggebers gewünscht, wird der Auftragnehmer diesem spätestens bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) vorlegen.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber beim Einsatz eines eigenen Mitarbeiters, der aus einem Nicht-EU-Staat stammt, vor dessen Einsatz im Rahmen einer Bestellung eine Kopie von dessen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für das Land, in dem der Einsatz erfolgen soll, vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der betreffende Mitarbeiter rechtzeitig vor Ablauf der Erlaubnis deren Erneuerung/Verlängerung beantragt und verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine Kopie vorzulegen.

§ 3 Vergütung und Leistungsabrechnung
(1) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Rahmen der jeweiligen Bestellung vereinbart wird.

(2) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütung ist die Vorlage eines vom Auftragnehmer erstellten und unterzeichneten Tätigkeits- bzw. Zeitnachweises; dieser ist ggf. in einem kundenseitigen Formular oder System zu erstellen und von diesem online zu autorisieren oder zu unterschreiben.

(3) Mit der in der Bestellung festgelegten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers, unabhängig von deren Vorhersehbarkeit, abgegolten. Der Auftragnehmer erhält insbesondere keine Spesen und keinen Ersatz für Reisekosten, es sei denn, in der jeweiligen Bestellung ist etwas anderes vereinbart.

(4) Das Zahlungsziel, welches im Rahmen der Bestellung vereinbart wird, kann sein
a) 45 Tage, ohne Abzug
b) 14 Tage, mit 2% Skontoabzug
c) 7 Tage, mit 3% Skontoabzug

(5) Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen monatlich bis spätestens zum dritten Werktag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats in Rechnung. Die unter Ziffer (4) gewählte Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger Vorlage der unter Ziffer (2) genannten Unterlagen.
Für den Fall, dass Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB zu erbringen sind, können abweichende Abrechnungsregularien vereinbart werden.

§ 4 Übergabe und Abnahme bei Werkleistungen, Sekundäransprüche
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB zu erbringen hat, berichtet er dem Auftraggeber in regelmäßigen Zeitabständen über den Fortgang der Arbeit. Weiterhin wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.

(2) Der Auftraggeber bzw. dessen Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.

(3) Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.

(4) Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede im Rahmen der hier geschilderten geschäftlichen Tätigkeit erhaltene oder sonst ausgetauschte Information, wie z.B. Geschäftsadressen, beteiligte Personen, o.ä. als Geschäftsgeheimnis zu wahren, diese weder selbst geschäftlich auszuwerten noch Dritten zugänglich zu machen, soweit hierzu nicht aufgrund gesetzlicher oder fiskalischer Regelungen eine Pflicht zur Offenlegung besteht. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, alle Dokumente, Dateien und sonstige Aufzeichnungen welche er oder seine Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber und dessen Kunden gefertigt haben bzw. die dem Auftragnehmer zur Unterstützung bei der Erfüllung seines Projektauftrages vom Auftraggeber oder dessen Kunden ausgehändigt wurden, auf Verlangen jederzeit, bei Auftragsende oder Beendigung des Vertragsverhältnisses jedoch unaufgefordert vollständig an den Auftraggeber bzw. dessen Kunden zurückzugeben.

(2) Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte ebenso auf die Einhaltung des vorgenannten Abs. 1 verpflichten.

(3) Die vorstehend genannten Pflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(4) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von maximal 25.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen. Für Schadensereignisse, die durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer zum Schadensausgleich heranziehen. (4) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von maximal 25.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen. Für Schadensereignisse, die durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer zum Schadensausgleich heranziehen.

§ 6 Datenschutz
(1) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2) Die Datenschutzerklärung des Auftraggebers wird dem Auftragnehmer in einem gesonderten Dokument bekanntgegeben/ist unter https://provativ.com/de/datenschutz abrufbar.

(3) Auftragnehmer und Auftraggeber werden auch alle ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten. (3) Auftragnehmer und Auftraggeber werden auch alle ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.

§ 7 Kundenschutz
(1) Auftragnehmer und Auftraggeber sichern sich gegenseitige Loyalität in allen Belangen zu. Sie unterlassen es insbesondere, während der Projekttätigkeit des Auftragnehmers Abwerbungen gegenseitig oder bei den jeweiligen Kunden der Vertragspartner vorzunehmen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während seiner Projekttätigkeit sowie innerhalb von zwölf Monaten nach deren Beendigung kein Vertragsverhältnis auf eigene Rechnung oder mittels Dritter mit dem Endkunden oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen einzugehen. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 1.000,00 EUR, maximal jedoch 25.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

§ 8 Schutzrechte
(1) Die Arbeitsergebnisse stehen ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung. Soweit Urheberrechte bestehen, erhält der Auftraggeber das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht für alle Zwecke gewerblicher Nutzung oder Benutzung der Arbeitsergebnisse, und zwar auch außerhalb seines Gewerbebetriebes. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten oder zu verändern. Er ist auch ohne weiteres berechtigt, Dritten im Zuge einer Verwertung der Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich nicht ausschließliche oder ausschließliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen, ohne dass der Auftragnehmer an damit verbundenen Entgelten beteiligt wird.

(2) Durch die vereinbarte Vergütung sind auch Ansprüche aufgrund der Verwertung der Arbeitsergebnisse nach Beendigung der Zusammenarbeit abgegolten.

§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für sich und seine Mitarbeiter bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten für alle beim Auftraggeber oder dessen Kunden entstehenden Schäden und etwaigen Folgeschäden in vollem Umfang.

(2) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung einschränken können und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei. Ausgenommen sind ausdrücklich Arbeitsergebnisse des Auftraggebers oder des Kunden des Auftraggebers, die im Rahmen des Projektes zu verwenden sind. Werden Rechtsverletzungen von Dritten gegen den Auftraggeber geltend gemacht, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, das allgemeine Haftpflichtrisiko durch eine entsprechende Versicherung abzudecken.

§ 10 Geltungsdauer/Stornierung/Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit schriftlicher Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, eine Bestellung jederzeit zu stornieren, sofern die Grundlage der Bestellung entfällt, was insbesondere bei Kündigung durch den Kunden des Auftraggebers der Fall ist. Gleiches gilt, wenn das betreffende Projekt abgebrochen wird, oder der Kunde des Auftraggebers den begründeten Austausch des Auftragnehmers verlangt. Auf Verlangen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe mit.

(3) Das Recht zur jederzeitigen Stornierung steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunde kein wirksamer Vertrag über das der Bestellung zugrunde liegende Projekt zustande kommt.

(4) Der Auftragnehmer ist im Falle einer Stornierung auf einen bestimmten Termin verpflichtet, bis zum Wirksamwerden der Stornierung seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und eine Übergabe und Dokumentation der erbrachten Leistungen durchzuführen.

§ 11 Sonstiges
(1) Diese AGB sowie die einzelnen Bestellungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirk-sam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt.

(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Darmstadt.