AGB zur Erbringung von Dienstleistungen der provativ GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erbringung von Dienstleistungen der provativ GmbH,

Robert-Bosch-Str. 7, 64293 Darmstadt (Stand 25.10.2019)

§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
(2) Insbesondere gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin (provativ GmbH) gegenüber Auftraggebern.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.


(1) Der Auftragnehmer hält sich an seinerseits abgegebene Angebote für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum gebunden.
(2) An den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor.

§ 3 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, rechnet der Auftragnehmer seine Leistung einmal monatlich nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand gegen Vorlage eines entsprechenden Zeitnachweises ab. Für Leistungen, die an einem Samstag erbracht werden, wird ein Zuschlag von 50% der vereinbarten oder üblichen Vergütung berechnet. Für Leistungen, die an einem Sonn- oder Feiertag erbracht werden, wird ein Zuschlag von 100% der vereinbarten oder üblichen Vergütung berechnet.
(2) Spesen, wie Reisekosten, Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten, werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet. Für jeden mit Pkw gefahrenen Kilometer werden 0,36 EUR berechnet.
(3) Alle Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Rechnungen sind mit Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung nach 14 Tagen fällig.
(5) Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Leistungsfrist und -verzug
(1) Eine vereinbarte Leistungsfrist beginnt frühstens und soweit nichts anderes vereinbart ist nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Begehrt der Auftraggeber eine Leistung binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.
(3) Der Eintritt eines etwaigen Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
(4) Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Verzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Betriebsstörungen.
(5) Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluss vereinbart werden und die die Leistungsfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit in angemessenem Umfang. Im Zweifelsfall ist die Leistungsfrist mittels gesonderter Vereinbarung in der Form festzuhalten, nach der sich die maßgebliche Bestellung richtet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Erreichung der jeweils vertraglich vereinbarten Ziele wesentlich von der effizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien abhängt. Wesentliche Faktoren zum Erreichen der Vertragsziele liegen in der personellen, organisatorischen und fachlichen Verantwortung des Auftraggebers. Dieser verpflichtet sich daher, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und termingerecht die zur vertragsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die zur Auftragsausführung erforderliche Unterstützung unentgeltlich zukommen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Arbeitsplätzen des Auftraggebers inklusive der benötigten Arbeitsmittel, die Nutzung von EDV-Anlagen einschließlich Rechnerzeit, die Freistellung von Mitarbeitern und die Nutzung von Räumen des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Aufnahme der Zusammenarbeit die zuständigen Ansprechpartner seines Unternehmens benennen und mit den erforderlichen Befugnissen ausstatten, damit auf Seite des Auftragnehmers rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen herbeigeführt und Maßnahmen veranlasst werden können.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, soweit seine Datenbestände von einer Installation durch den Auftragnehmer betroffen sind, diese unmittelbar vor Beginn der Installation sowie während der Installationsphase regelmäßig, mindestens jedoch einmal am Tag, in geeigneter Weise und vollständig zu sichern.
(5) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung von in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers, soweit diese ohne die Handlung des Auftraggebers nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Auftragnehmer zusätzlich auf Basis der vereinbarten oder üblichen Tagessätze zu erstatten. Die übrigen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.

§ 6 Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte, wie freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, zu vergeben, soweit nicht abweichend vereinbart.

§ 7 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat das Werk oder die Sache unverzüglich auf Vertragsidentität, Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt das Werk als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Auftraggeber diesen unverzüglich nach Entdeckung anzeigen; anderenfalls gilt die Leistung des Auftragnehmers auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt die Leistung des Auftragnehmers als genehmigt, sind Rückgriffsansprüche des Auftraggebers auch nach §§ 437 ff und 478 BGB ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bzw. Kosten möglich wäre. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bzw. Kosten möglich wäre, bleibt unberührt.
(3) Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.
(4) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werks. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer nach §§ 437 ff und 478 BGB verjähren nach § 479 BGB.

§ 8 Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte, ausschließliche und übertragbare Recht ein, die im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Arbeitsergebnisse wie z.B. Verfahrensweisen, Organisationsmodelle oder Software auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Insbesondere steht dem Auftraggeber das Recht zu, Software zu ändern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber in dem Zeitpunkt über, in dem im Laufe der Projektdurchführung schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen.
(2) Der Auftragnehmer verzichtet auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere auf das Recht der Urheberbenennung, des Zugangs zum Werk und der Rechte gegen Verunstaltung.
(3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die von ihm erbrachten Dienstleistungen und die von ihm erstellen Arbeitsergebnisse keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigen oder verletzen und die Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber nicht einschränken oder ausschließen. Für den Fall, dass gleichwohl Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen frei und verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteile und Schäden zu ersetzen. Der Auftragnehmer wird ferner, soweit ihm dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist, auf seine Kosten die betroffenen Arbeitsergebnisse in Abstimmung mit dem Auftraggeber in der Weise ändern oder ersetzen, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden, die Arbeitsergebnisse gleichwohl aber den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

§ 9 Sekundäransprüche
(1) Erbringt der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
(2) Der Auftraggeber kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung des Auftragnehmers unerheblich ist.
(3) Der Auftragnehmer ist ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält und die Pflichtverletzung erheblich ist,
b) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder
c) die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung nicht verfügbar ist. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

§ 10 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Rechte Dritter
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletze, benachrichtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, umfassend und schriftlich und gibt ihm Gelegenheit, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
(2) Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertragsgegenständlichen Aufgabe Zeichnungen, Modelle oder Muster, steht er dem Auftragnehmer gegenüber dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Machen Dritte dem Auftragnehmer gegenüber Ansprüche geltend, die auf einer vorgenannten Verletzung beruhen, stellt der Auftraggeber auf erste Anforderung hin den Auftragnehmer frei. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, seine Leistung einzustellen.

§ 12 Treuepflichten
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Insbesondere ist die gegenseitige unmittelbare oder mittelbare Abwerbung von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern oder Subunternehmern des anderen Vertragspartners sowie der Versuch einer derartigen Abwerbung zu unterlassen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen an die andere Vertragspartei eine Vertragsstrafe von 40 Tagessätzen á 8 Stunden in Höhe des zuletzt für den betroffenen Mitarbeiter berechneten Tagessatzes zu bezahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Parteien behalten sich darüber hinaus vor, einen etwaigen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offen zulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, gleiches Stillschweigen ihren Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Dritten, die notwendigerweise Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, aufzuerlegen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen versehentlich zugegangene Unterlagen vertraulich zu behandeln und sofort an den Absender zurückzugeben.

§ 14 Datenschutz
(1) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers wird dem Auftraggeber in einem gesonderten Dokument bekanntgegeben und ist unter http://provativ.de/de/datenschutz abrufbar.
(3) Auftragnehmer und Auftraggeber werden auch alle ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.

§ 15 Referenzen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

§ 16 Laufzeit und Kündigung
(1) Alle Kündigungen bedürfen der Textform.
(2) Sofern die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit des Auftragnehmers nicht auf bestimmte Zeit geschlossen ist, kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Vereinbarung mit einer Frist von 14 Tagen von jeder Partei gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine entsprechende Zustimmung vor.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen auch vorvertragliche Rechtsverhältnisse, die beispielsweise durch die Vorstellung von Mitarbeitern, erteilte Aufträge oder die Abgabe eines Angebots begründet werden.
(4) Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt.
(5) Gerichtsstand ist Darmstadt.